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Gemeinsame Beförderungsbedingungen

für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
für die SWS Nahverkehr GmbH, die Rügener Personennahverkehrs GmbH (RPNV) und die Verkehrsgemeinschaft Nordvorpommern (VGN)

gültig ab 1. Mai 2006
1. Änderung ab 15. Juli 2009

Allgemeine Beförderungsbedingungen (ABB)
Es gelten die Allgemeinen Beförderungsbedingungen gemäß der VO über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen in aktueller Fassung.

Besondere Beförderungsbedingungen (BB)
§ 4 ABB
BB 1 Für Verunreinigungen sind die entsprechenden Reinigungskosten zu zahlen. Die Reinigungsgebühr beträgt mindestens 20 €.
BB 2 Bei mutwilliger Beschädigung unserer Busse und Betriebsanlagen wird eine Anzeige erstattet und der Reparaturaufwand in Rechnung gestellt.
BB 3 Der Verzehr von Speiseeis, Speisen und Getränken ist in Bussen nicht gestattet.


§ 6 ABB
BB 4 Beförderungsentgelte und Fahrausweise sind den Tarifbestimmungen zu entnehmen.


§ 9 ABB
BB 5 Für Fahrgäste ohne Nachweis eines gültigen Fahrausweises beträgt das erhöhte Beförderungsentgelt 40 E. Bei Nichtzahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes wird durch die Verkehrsunternehmen Strafanzeige wegen Erschleichung von Beförderungsleistungen gemäß § 265a StGB erstattet.


§ 10 ABB
BB 6 Für die Rückerstattung des Fahrgeldes bei nachweislicher Nichtnutzung eines erworbenen Tickets wird eine Bearbeitungsgebühr von 3 E erhoben.

Der Fahrpreis von Einzelfahrkarten und von TAGESKARTEN ab Gültigkeitstag wird weder gegen Rückgabe der Fahrkarte noch unter sonstigen Umständen erstattet.

Wird ein Zeitfahrausweis (Wochen oder Monatskarte) nicht oder nur teilweise benutzt, so wird das Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises anteilig erstattet. Je Geltungstag wird von dem für den Zeitfahrausweis entrichteten Beförderungsentgelt das Entgelt für 2 Einzelfahrten abgezogen. Für die Feststellung des Zeitpunktes, bis zu dem Einzelfahrten als durchgeführt gelten, ist der Tag der Rückgabe oder Hinterlegung der Zeitkarte oder das Datum des Poststempels der Übersendung der Zeitkarte mit der Post maßgeblich.


§ 11 ABB
BB 7 Die Mitnahme von Fahrrädern im Linienbus ist nur
dann statthaft, wenn die Sicherheit der Fahrgäste nicht beeinträchtigt bzw. dadurch die Mitnahme von Kinderwagen und Rollstühlen nicht eingeschränkt wird. Grundsätzlich entscheidet das Fahrpersonal über die Mitnahme von Fahrrädern.


§ 13 ABB
BB 8 Nicht abgeholte Fundsachen werden nach 4 Wochen dem behördlichen örtlichen Fundbüro übergeben.


§ 16 ABB
BB 10 Außerdem haftet das Unternehmen nicht für Unrichtigkeiten im Fahrplanheft und bei Erteilung einer unrichtigen Auskunft.

 
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